Zweiverdienerabzug

Gemeinsam steuerpflichtige Personen, welche beide erwerbstätig sind, künnen bei der direkten Bundessteuer vom tieferen Einkommen der beiden Einkommen einen Zweiverdienerabzug geltend machen. Der Abzug beträgt 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens der beiden gemeinsam besteuerten Personen, ab Steuerperiode 2025 mindestens Fr. 8 600 (8 400 im 2024) und höchstens Fr. 14 100 (Fr. 13 900 im 2024).

Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der dafür angefallenen Aufwendungen (Berufsauslagen, Gewinnungskosten) sowie der Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a). Beträgt das so berechnete niedrigere Erwerbseinkommen weniger als Fr. 8 600, kann nur dieser Teilbetrag abgezogen werden.

Der Zweiverdienerabzug ist auch zulässig, wenn der eine Ehegatte kein eigentliches Erwerbseinkommen erzielt aber in erheblicher Weise im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten mitarbeitet. Der Steuerkalkulator berechnet in einem solchen Fall mangels Zweitverdienereinkommens keinen Zweitverdienerabzug. Der Zweiverdienerabzug kann in diesem Fall in der Kolonne "Schweiz und Ausland" unter übrige Abzüge erfasst werden.

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